E-Government
Finanzen und Gesundheit Gesundheit Rathaus 8750 Glarus
Hinweis: Gemäss Artikel 55a KVG ist die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung für Ärztinnen und Ärzte, die nicht mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, von einem Bedürfnisnachweis abhängig. Falls Sie die Zulassung wünschen, die Bedingung einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten Weiterbildungsstätte aber nicht erfüllen, wird die Hauptabteilung prüfen, ob Ihnen ggfs. eine Ausnahmezulassung erteilt werden kann.
Hier finden Sie das Medizinalberuferegister (MedReg).
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